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Vereins-Statuten
Pilzverein Escholzmatt




I. Zweck des Vereins

Artikel 1             
Unter dem Namen Pilzverein Escholzmatt besteht mit Sitz am Wohnort des Präsidenten ein Verein mit dem Zwecke:

a)   Förderung der Pilzkunde
b)
   Schutz der Pilzflora
c)
   Bekämpfung der Pilzvergiftungen

Er ist ein Verein des Verbandes Schweiz. Vereine für Pilzkunde.

Artikel 2             
Die erwähnten Ziele sollten erreicht werden durch Exkursionen, Vorträge, Bestimmungsabende, Kurse, Ausstellungen sowie durch Anschaffung von Fachliteratur.
 

 

II. Mitgliedschaft

Artikel 3             
Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern. Sie sind zugleich Mitglieder des Verbandes Schweiz. Vereine für Pilzkunde.

Artikel 4             
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung unter Vorbehalt der Genehmigung durch die nächstfolgende Generalversammlung. Mit der Anmeldung ist zugleich der Jahresbeitrag zu bezahlen.

Artikel 5             
Die Mitglieder erhalten die Schweiz. Zeitschrift für Pilzkunde (SZP) und haben freien Zutritt zu internen Vereinsanlässen wie Vorträge, Ausstellungen, Bestimmungsabende und Exkursionen.

Artikel 6             
Der Jahresbeitrag wird an der Generalversammlung beschlossen. Er ist jeweils vor Ablauf des alten Vereinsjahres für das neue Vereinsjahr zu entrichten. Mitglieder, die ihre Vereinspflicht im alten Jahr nicht erfüllt haben, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

Artikel 7             
Mitglieder des Vereins sind:
1.Einzelmitglieder
2.Doppelmitglieder (Ehepartner oder im gleichen Haushalt wohnende Verwandte sowie bereits dem VSVP angeschlossene Mitglieder anderer Vereine)

Artikel 8             
Mitglieder, die sich während längerer Zeit um den Verein verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Nach 40-jähriger Mitgliedschaft erfolgt die Ernennung zum Freimitglied ohne Beitragspflicht.

Artikel 9            
Austrittserklärungen sind unter Erfüllung der finanziellen Pflichten auf Ende des Kalenderjahres schriftlich an den Präsidenten oder den Kassier zu richten.

Artikel 10           
Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, den Bestand oder die Ehre des Vereins gefährden, überhaupt zu begründeten Klagen Anlass geben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
 

 

III. Organisation

Artikel 11           
Die Organe des Vereins sind:
a)
   Die Generalversammlung
b)
   Der Vorstand
c)
   Die Rechnungsrevisoren
d)
   Die technische Kommission

Artikel 12           
Die Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt.
Ihr obliegen folgende Geschäfte:
a)
   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung
b)
   Entgegennahme der Berichte (Präsident, Bibliothekar, Techn. Komitee-Obmann)
c)
   Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d)
   Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
e)
   Festsetzung des Jahresbeitrages
f)
    Budget
g)
   Mutationen (Mitgliederaufnahmen und Ausschlüsse)
h)
   Ehrungen
i)
    Behandlung der Anträge des Vorstandes und der Mitglieder. (Anträge sind bis 31. Dezember schriftlich an den Präsidenten zu richten.)

Artikel 13           
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Aktuar, Kassier, Hüttenwart, Bibliothekar und dem Obmann der technischen Kommission.
Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte, organisiert Exkursionen, Ausstellungen, Vorträge und erstellt ein Jahresprogramm, dessen wichtigsten Daten in der Schweiz. Zeitschrift für Pilzkunde zu veröffentlichen sind. Der Vorstand hat Kompetenz für Anschaffungen bis Fr. 500.--.
Die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins erfolgt durch Kollektivunterschrift zu zweien des Präsidenten, Kassiers und Aktuars.
Präsident: Dieser vertritt den Verein nach Aussen und beruft die Vorstandssitzungen ein.
Aktuar: Dieser führt das Protokoll, ein Mitgliederverzeichnis und erledigt die ihm vom Präsidenten übertragenen Korrespondenzen.
Kassier: Dieser führt das Kassawesen und erstattet alljährlich darüber Bericht. Der Jahresabschluss erfolgt auf den 31. Dezember. Die Kassabücher samt Belegen sind mindestens acht Tage vor der Generalversammlung den Rechnungsrevisoren zur Prüfung vorzulegen.
Bibliothekar: Dieser verwaltet die Bibliothek und stellt Anträge für Neuanschaffungen.
Rechnungsrevisoren: Diese prüfen die Rechnungen und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.
Technischer Leiter: Dieser besorgt den pilzkundlichen Teil der Vereinstätigkeit, die Leitung der Exkursionen und die Durchführung der Pilzbestimmungsabende. Er beruft fähige und interessierte Mitglieder in die TK.

Artikel 14           
Eine allfällige Statutenrevision muss nach Vorbereitung durch den Vorstand der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Diesbezügliche Anträge sind dem Vorstand bis 31. Dezember schriftlich einzureichen. zur Annahme von neuen oder revidierten Statutenbestimmungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich

Artikel 15           
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn zwei Drittel der Anwesenden dies beschliessen. Bei Auflösung ist ein allfälliges Vereinsvermögen dem Verband Schweiz. Vereine für Pilzkunde in Verwahrung zu geben. Sofern sich innert fünf Jahren nach dem Auflösungsdatum kein neuer Verbandsverein in der Region bildet, geht das Guthaben in das Eigentum des Verbandes über.
 

Vorstehende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 23. Januar 1999 genehmigt.

Escholzmatt, 4. Februar 1999

PILZVEREIN ESCHOLZMATT
Der Präsident
     Die Aktuarin

   
Röbi Lauber
      Ursula Bucher

 

 

     Diese Statuten wurden von der Geschäftsleitung des Verbandes
     Schweiz. Vereine für Pilzkunde am 17.10.98 genehmigt.

       

     Der Verbandspräsident

       

     Dr. Elvezio Römer


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